Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Tischtennisfreunde Kappel am Rhein", kurz "TTF Kappel a.Rh." und hat seinen Sitz in Kappel-Grafenhausen.

2. Er wurde am 19.10.2007 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Ettenheim eingetragen werden.  Er bestand als Abteilung des Sportclubs Kappel seit 1954.

3. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz e.V.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennissports. Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihren Anteil am Vereinsvermögen nicht erstattet.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Südbadischen Tischtennisverband

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können als Mitglied beitreten:

a) Natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

b) Jugendliche unter 18 Jahren mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
 
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

2. Pflichten und Rechte des Mitgliedes

a) Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, den Vereinszweck zu fördern, den Verein bei Planung und Durchführung von Vereinsangeboten zu unterstützen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.

b) Das Mitglied hat das Recht, an allen für das Mitglied bestimmten Vereinsangeboten teilzunehmen

3. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Tod oder den Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen an den Vorstand schriftlich zu richten.

b) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einem vorzeitigen Austritt zustimmen, wenn dies durch wichtige  Umstände begründet ist.

c) Der Vorstand kann ein Mitglied, das sich Vereins schädigend verhält aus dem Verein ausschließen. Vereinsschädigendes Verhalten ist z. B. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahr -trotz Mahnung- oder unehrenhafte Handlungen.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

d) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf der Regulären Saison stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen eingehalten werden.

4. Die Tagesordnung, Bestandteil der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Anträge

d) Verschiedenes

5. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Annahme des jeweiligen Antrages zur Abstimmung. Nicht rechtzeitig abgegebene Anträge können durch den Vorstand zugelassen werden.

6. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

8. Der Schriftführer oder eine andere zuvor bestimmte Person hat über die Versammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer selbst zu
unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 

9. Änderungen der Satzung sowie Änderung des Vereinszweckes erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn sie

a) der Vorstand beschließt

b) die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Damen-, Herren und Seniorenspieler die mindestens 16 Jahre alt sind. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder ab 18 Jahren. Mitglieder unter 18 Jahren können mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, ausgenommen davon sind die Posten nach § 10 Ziffer 4 der Satzung. Niemand kann gegen seinen Willen gewählt werden.

2. Als aktives Mitglied gilt jedes Mitglied, welches eine Spielberechtigung des Südbadischen Tischtennisverbandes besitzt.

§ 8 Wahlen

Wahlen erfolgen geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn die Mehrheit dies beantragt, wenn kein Mitglied widerspricht und wenn nur ein Kandidat vorgeschlagen ist. Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gibt es zuerst einen 2. Wahlgang. Sollte die Stimmengleichheit immer noch vorhanden sein entscheidet das Los.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand neu festgelegt bzw. bestätigt.

2. Bei besonderem finanziellem Bedarf können Umlagen beschlossen werden. Umlagen müssen von einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung nach Ihrem Zweck und ihrer Höhe beschlossen werden. Dieser Punkt muss auf der Tagesordnung aufgeführt sein.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Vorstand kann Mitglieder aus besonderen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit, längere Krankheit usw.) auf Antrag vom Beitrag befreien.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

dem Sportwart

dem Jugendleiter

sowie bis zu 5 Beisitzern

Die Anzahl der Beisitzer wird vom Vorstand vorgeschlagen.

2. Bei der Wahl des Vorstandes müssen nicht alle hier aufgeführten Posten besetzt werden. Letztlich entscheidet darüber der Vorstand.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Der 1. Vorsitzende

Der 2. Vorsitzende

Der Kassenwart

Der Schriftführer

Sie führen die laufenden Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Um den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten bedarf es mindestens 2 der oben genannten Personen.

5. Zur Wahrnehmung der Bankgeschäfte sind nur der 1. Vorstand sowie der Kassenwart unabhängig voneinander befugt.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

8. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 11 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge und auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 12 Haftung

Für Unfälle und Schäden gleich welcher Art haftet der Verein nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Versicherung. Weitere Haftung ist ausgeschlossen. Der Verein haftet auch nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den Räumen des Vereins oder sonstiger Spiel- und Übungsstätten. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Ansprüche gegen den Verein

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn sie

a) der Vorstand mit mindestens drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

§ 14 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes geht das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kappel-Grafenhausen über mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für soziale und sportliche Zwecke zu verwenden ist.

§ 15 Beschluss und Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am  19.10.2007 in Kappel-Grafenhausen von den unten aufgeführten Gründern des Vereins einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.